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S O Z I A L R E C H T Infolge eines Unfalles mit schweren Verletzungen oder durch Erkrankungen kann es zu einer Behinderung kommen.
Im Sozialgesetz ist diese dahingehend definiert, dass Menschen behindert sind, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Menschen sind im Sinne des Gesetzes schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können.
Ein Schwerbehindertenausweis ist der Nachweis für den Grad der Behinderung. Danach können folgende Leistungen in Anspruch genommen werden: steuerliche Erleichterungen, Vergünstigungen im Personen- Nah- und Fernverkehr, beim Wohnen und Schutz nach dem Schwerbehindertengesetz. Ansprüche auf diese Leistungen, die Nachteile der Behinderten ausgleichen sollen, werden im Ausweis besonders gekennzeichnet. Diese richten sich nach der Art und dem Grad der Behinderung.
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